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Moldau | ||
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Letzte Änderung: 03.01.2007
Ab 01.01.2007 dürfen die EU, Schweiz, USA, Kanada und Japan
Bürger visafrei in die Republik Moldau einreisen
(gültig für Aufenthälte bis 90 Tage je Einreise).
Einreise Bestimmungen in die Republik Moldau mit Visum
Zur Beantragung des Visum übersenden Sie uns bitte folgende Unterlagen:
1. |
Reisepass - dass noch mindestens 6 Monate nach Ablauf des beantragten Visums gültig ist
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2. |
1 aktuelles Passbild
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3. |
1 x Visumantrag ( VisaFormular) - Vollständige ausgefüllt und unterschrieben
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4. |
Touristisch - eine Einladung
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5. |
1 x Bestellschein - ( Bestellschein) - vollständig ausgefüllt und unterschrieben
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6. |
- Die nichtmoldauischen Staatsangehörigen, die bzw. deren Eltern/Großeltern in der Republik Moldau geboren wurden, entrichten 50% der jeweils gültigen Visumgebühr (das Vorlegen der Geburtsurkunde ist notwendig!). Zu diesem Begünstigtenkreis gehören auch Personen, die vor 28.06.1940 in Bessarabien, Nordbukowina, Region Herza sowie in der Moldauischen Autonomen SSR wohnhaft waren sowie deren Abkömmlinge. Die ausländischen Staatsbürger, die früher moldauische Staatsangehörigkeit hatten, legen ihrem Visumantrag die Kopie ihrer moldauischen Ausbürgerungsurkunde bei.
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7. |
- Visa für die Kinder unter 16 Jahren – gebührenfrei (für die Kinder mit eigenem Reisepass müssen Visumanträge ausgefüllt werden)
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Visagebühren
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Die Bearbeitungszeit Beträgt ca. 5 Botschaftsarbeitstage Für die Prüfung der Unterlagen, berechnet das Generalkonsulat pro Antrag eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5,00 Euro. Visumgebühren für Expressvisa (Bearbeitungszeit bis zu 2 Werkstagen, für alle Arten von Visa - 50% der jeweils gültigen Visumgebühr)
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Deutsche Urkunden, die im Konsularbezirk des Generalkonsulats ausgestellten worden sind, werden in der Republik Moldau nur anerkannt, wenn sie zuvor beim Generalkonsulat legalisiert worden sind. Damit die Urkunden beim Generalkonsulat legalisiert werden können, müssen sie bei den zuständigen deutschen Behörden beglaubigt werden. Durch diese Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift des Beamtes, der die Urkunde ausgestellt hat, sowie die Echtheit des Dienststempels (Siegels) bestätigt. Zugleich wird bescheinigt, dass der Beamte zum Vornehmen der entsprechenden Amtshandlungen befugt ist. Für die Beglaubigung der deutschen Urkunden sind folgende Behörden zuständig: 1. Die notariell beglaubigten Urkunden, sowie Gerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse, werden beim zuständigen örtlichen Landgericht beglaubigt. Das gilt für alle Bundesländer, die der Konsularbezirk des Generalkonsulats umfasst. 2. Die Führungszeugnisse werden von der Dienststelle des Bundeszentralregisters des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Bonn beglaubigt. Die entsprechende Anschrift und Telefonnummer sind aus dem Führungszeugnis zu entnehmen. 3. Alle anderen Urkunden werden, je nach dem Bundesland, bei den folgenden Behörden beglaubigt:
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ausstellungsort der Urkunde.
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Letzte Änderung: 03.01.2007